Gattungsvermächtnis
Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einzelne Vermögenspositionen zuzuwenden, liegt in der Anordnung von Gattungsvermächtnissen.
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Gattungsvermächtnis
Als Gattungsvermächtnis wird bezeichnet die Zuwendung, die lediglich der Art nach bestimmt wird und einer bestimmten Gattung angehört, wie bspw. ein Grundstück, ein Motorrad, eine Urlaubsreise. Einen bestimmten Gegenstand erhält der Vermächtnisnehmer nicht.
Gütergemeinschaft (Steuerrecht)
Durch die Vergemeinschaftung der Vermögensmassen der Eheleute kann es zu einer Bereicherung des mit einem geringeren Vermögen ausgestatteten Ehepartners kommen, so dass dieser Differenzbetrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig werden kann. Der Wechsel jedoch von der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung und in die Zugewinngemeinschaft bleibt ohne schenkungssteuerliche Folgen.
Gütergemeinschaft (Zivilrecht)
Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Eheleute nach Abschluss des Ehevertrages in der Form des § 1410 BGB kraft Gesetzes grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.
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Gebrechlichkeit beim Erblasser
Leidet der Erblasser an einem Gebrechen, so empfiehlt sich zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Hinzuziehung eines Notars.
Für den Fall, dass der Erblasser blind ist, soll zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung ein Zeuge hinzugezogen werden, falls der Erblasser nicht darauf verzichtet.
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Geldvermächtnis
Ein Geldvermächtnis besteht in der Zuwendung eines bestimmten einmaligen Geldbetrages.
Geliebten-Testament
Grundsätzlich ist ein sog. Geliebten-Testament, bei dem der Erblasser nahe Angehörige (vor allem Ehefrau und Kinder) zu Gunsten einer oder eines Geliebten übergeht, nicht unwirksam, da die nächsten Angehörigen im übrigen durch das Pflichtteilsrecht geschützt sind. Da die Enterbung auch naher Angehöriger durch den Erblasser möglich ist, kann eine solche Verfügung nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist nach der Rechtssprechung etwa dann der Fall, wenn außereheliche sexuelle Beziehungen bestanden haben, die in der letztwilligen Verfügung belohnt werden sollen oder wenn der Erblasser die Fortsetzung der sexuellen Beziehung durch die Erbeinsetzung bestimmen oder diese festigen will.
Beinhaltet die Erbeinsetzung allerdings nicht einen derartigen Entgeltcharakter, so kann die Sittenwidrigkeit des Testaments nicht ausschließlich damit begründet werden, dass der Bedachte zu dem Erblasser auch in sexueller Beziehung bestanden hat. Die Rechtssprechung stellt insbesondere darauf ab, ob neben den sexuellen Beziehungen achtenswerte andere Gründe ausschlaggebend sind.
Gemeinschaftliches Testament
Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Testamente in einem Schreiben, nämlich die beiden Verfügungen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möglich ist sowohl die eigenhändige privatschriftliche als auch die notarielle Form. Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament wird eigenhändig von einem der Partner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben. Besteht das gemeinschaftliche Testament aus zwei Haupterklärungen, von denen jede für sich die Form des eigenhändigen Testaments erfüllt und geht aus jeder Erklärung deutlich der Wille hervor, gemeinschaftlich, d. h. in gegenseitiger Ergänzung zu verfügen, so handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament.
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Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten
Vor- und Nacherbschaft
§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden
Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.
Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.
§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden
Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.
§ 3 Pflichtteilsstrafklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
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Gesamthandsgemeinschaft
Das Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft begründet sich darin, dass alle Miterben grundsätzlich gemeinsam entscheiden und der Anteil eines jeden Miterben an der Gesamthandsgemeinschaft sich nach seinem Erbteil, also nach seiner Erbquote bestimmt.
