Erbrecht-Themen: G

Geldvermögen – Wer erbt wie viel?

Durchschnittlich wurden/werden im Zeitraum von 2015 bis 2024 folgende Beträge vererbt, wobei hier nicht untersucht wurde, an wie viele Personen die Erbschaft geht.

Dies kann bedeuten, dass die nacherwähnten Zahlen an eine, zwei, drei oder mehrere Personen in unterschiedlichen Verhältnissen gehen kann.

Die Zahlen stellen lediglich dar, das Vermögen der Erblasserin/des Erblassers.

Wir sind davon ausgegangen, dass im Zeitraum 2015 bis 2024 insgesamt rund 5,8 Millionen Versterbensfälle vorliegen, wobei aufgrund der Coronasituation diese Zahlen wohl eher auf 6 bis 6,2 Millionen Menschen zu erhöhen sind.

Zukünftig, ab 2023, wird mit durchschnittlich einer Million Erbfälle zu rechnen sein.

Wie gesagt – diese Zahlen beruhen auf Erhebungen für den Zeitraum 2015 bis 2024.

Wie hoch sind die Nachlässe im Einzelnen:

Tabelle Geldvermögen

Es muss nur betont werden: Es gibt hier Rundungsdifferenzen.

Dies betraf das Geldvermögen.

Wie hoch der Wert des Immobilienvermögens bei den Erbschaften ist, wird wie folgt dargestellt:

Tabelle Geldvermögen

Diese Zahlen zeigen, dass Immobilienvermögen nur bei etwa 45 % der Erblasser vorhanden ist.

Wenn man nun diese Zahlen zusammennimmt und die Gesamterbschaftssumme ermittelt, ergeben sich folgende Zahlen:

Tabelle Geldvermögen

Die politisch getätigte Behauptung, dass 50 % der Erben überhaupt nichts erben würden, ist unzutreffend.

Grabpflegekosten und Pflichtteil

Die Pflichtteilsansprüche errechnen sich aus der Höhe des Nettonachlasses. Es gibt Verbindlichkeiten, die zwar im Nachlassverzeichnis für Erbschaftsteuerzwecke bzw. zur Berechnung der Kosten des Nachlassgerichts angesetzt werden können, nicht jedoch für Pflichtteilszwecke.

Zu diesen Kosten, die pflichtteilsrechtlich nicht angesetzt werden können, zählen beispielsweise die Kosten der Testamentseröffnung und Grabpflegekosten.

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Geschiedenenunterhalt über den Tod hinaus

Der geschiedene Ehegatte kann nach dem Tod des geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehepartners die Zahlung des monatlichen Unterhalts von dessen Erben verlangen.

Beispielsfall:

Der Erblasser E war zu einer Zahlung von monatlich 1.000,- € Unterhalt an seinen geschiedenen Ehepartner EP verurteilt worden. Erblasser E ist in zweiter Ehe mit Ehepartner EP2 verheiratet und hat aus dieser zweiten Ehe zwei Kinder. Als Erblasser E verstirbt, hinterlässt er ein Vermögen von rund 200.000,- €. Seine zweite Ehefrau EP2 wird aufgrund eines Berliner Testaments Alleinerbin auf den ersten Versterbensfall. EP2 muss den Ehegattenunterhalt von monatlich 1.000,- € an EP1 weiterzahlen, allerdings nur bis zur Höhe von 1/8 des vorhandenen Nachlasswertes (1/8 von 200.000,- €); also nur solange bis ein Betrag von 25.000,- € erreicht ist.

Diese Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehepartners ist bei der Testamentsplanung mit zu berücksichtigen.

Gemeinschaftskonto und deren steuerliche Auswirkung

Bei Gemeinschaftskonten kann es nicht nur zu erbrechtlichen, sondern auch steuerrechtlichen Abgrenzungsproblemen kommen.

Solche Konten sind deshalb nur mit einer jeweiligen internen Vereinbarung zu errichten bzw. aufzulösen.

Beispiel:

Die Witwe A (55 Jahre) lernte auf Mallorca den Witwer B (60 Jahre) kennen. Frau A hatte einen Sohn S, die Ehe des Herrn B war kinderlos geblieben. Beide bezogen eine gemeinsame Wohnung in Starnberg. B kümmerte sich um die deren finanziellen Angelegenheiten von A.

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Grabpflege

Da die Grabpflege dem Totenfürsorgerecht entspringt, handelt es sich nicht um eine rechtliche, sondern um eine sittliche Pflicht des Erben. Es empfiehlt sich daher für den Erblasser, bereits zu Lebzeiten dafür Sorge zu tragen, dass alle Angelegenheiten rund um die Bestattung und Grabpflege eindeutig und zweifelsfrei geregelt werden. Dies kann einmal geschehen durch schriftliche Anordnungen oder auch testamentarische Regelungen.

Gattungsvermächtnis

Als Gattungsvermächtnis wird bezeichnet die Zuwendung, die lediglich der Art nach bestimmt wird und einer bestimmten Gattung angehört, wie bspw. ein Grundstück, ein Motorrad, eine Urlaubsreise. Einen bestimmten Gegenstand erhält der Vermächtnisnehmer nicht.

Geldvermächtnis

Ein Geldvermächtnis besteht in der Zuwendung eines bestimmten einmaligen Geldbetrages.

Gebrechlichkeit beim Erblasser

Leidet der Erblasser an einem Gebrechen, so empfiehlt sich zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Hinzuziehung eines Notars.

Für den Fall, dass der Erblasser blind ist, soll zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung ein Zeuge hinzugezogen werden, falls der Erblasser nicht darauf verzichtet.

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Geliebten-Testament

Grundsätzlich ist ein sog. Geliebten-Testament, bei dem der Erblasser nahe Angehörige (vor allem Ehefrau und Kinder) zu Gunsten einer oder eines Geliebten übergeht, nicht unwirksam, da die nächsten Angehörigen im übrigen durch das Pflichtteilsrecht geschützt sind. Da die Enterbung auch naher Angehöriger durch den Erblasser möglich ist, kann eine solche Verfügung nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist nach der Rechtssprechung etwa dann der Fall, wenn außereheliche sexuelle Beziehungen bestanden haben, die in der letztwilligen Verfügung belohnt werden sollen oder wenn der Erblasser die Fortsetzung der sexuellen Beziehung durch die Erbeinsetzung bestimmen oder diese festigen will.

Beinhaltet die Erbeinsetzung allerdings nicht einen derartigen Entgeltcharakter, so kann die Sittenwidrigkeit des Testaments nicht ausschließlich damit begründet werden, dass der Bedachte zu dem Erblasser auch in sexueller Beziehung bestanden hat. Die Rechtssprechung stellt insbesondere darauf ab, ob neben den sexuellen Beziehungen achtenswerte andere Gründe ausschlaggebend sind.

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Testamente in einem Schreiben, nämlich die beiden Verfügungen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möglich ist sowohl die eigenhändige privatschriftliche als auch die notarielle Form. Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament wird eigenhändig von einem der Partner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben. Besteht das gemeinschaftliche Testament aus zwei Haupterklärungen, von denen jede für sich die Form des eigenhändigen Testaments erfüllt und geht aus jeder Erklärung deutlich der Wille hervor, gemeinschaftlich, d. h. in gegenseitiger Ergänzung zu verfügen, so handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament.

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Gesamthandsgemeinschaft

Das Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft begründet sich darin, dass alle Miterben grundsätzlich gemeinsam entscheiden und der Anteil eines jeden Miterben an der Gesamthandsgemeinschaft sich nach seinem Erbteil, also nach seiner Erbquote bestimmt.

Gesamtrechtsnachfolge

Im Erbfall, also beim Tod des Erblassers, geht das gesamte Vermögen kraft Gesetzes auf die Erben über. Der Erbe tritt in die Rechtsposition des Erblassers ein, ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Übertragung bedarf. Er erhält ohne sein Zutun das Eigentum an Immobilien und beweglichen Sachen, wird Gläubiger bzgl. der Rechtsansprüche des Erblassers und Schuldner der Verbindlichkeiten des Verstorbenen.

Geschiedenentestament

Um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte mittelbar über die gemeinsamen Kinder am Nachlass des Erblassers beteiligt wird oder das, was die minderjährigen Kinder im Erbgang erhalten, verwaltet, empfiehlt es sich eventuell eine zeitlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Dabei kann bestimmt werden, dass insbesondere der geschiedene Ehegatte von der Nacherbschaft ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus können durch letztwillige Verfügungen auch Anordnungen für die Verwaltung, eine Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. So kann der Erblasser bspw. bestimmten, dass ein Vertrauter als Pfleger die Verwaltung unter Ausschluss des früheren Ehepartners übertragen wird und weiter bestimmten, dass die zum Nachlass gehörende Immobilie bspw. nicht veräußert werden darf.

Testament, Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft und Schlusserbeinsetzung

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
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Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht. Die Grundschuld ist eine abstrakte dingliche Sicherheit des Inhalts, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist, § 1191 BGB.

Grundstücksauktion

Der Eigentumserwerb bei Grundstücksauktionen erfolgt nicht durch Zuschlag, sondern durch einen notariellen Kaufvertrag, der am Schluss der Versteigerung zwischen dem Eigentümer und Meistbietenden beurkundet wird.

Gütergemeinschaft (Steuerrecht)

Durch die Vergemeinschaftung der Vermögensmassen der Eheleute kann es zu einer Bereicherung des mit einem geringeren Vermögen ausgestatteten Ehepartners kommen, so dass dieser Differenzbetrag nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG schenkungssteuerpflichtig werden kann. Der Wechsel jedoch von der Gütergemeinschaft zur Gütertrennung und in die Zugewinngemeinschaft bleibt ohne schenkungssteuerliche Folgen.

Gütergemeinschaft (Zivilrecht)

Bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Eheleute nach Abschluss des Ehevertrages in der Form des § 1410 BGB kraft Gesetzes grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen der Ehepartner.
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Gattungsvermächtnis

Eine weitere Möglichkeit, einer bestimmten Person einzelne Vermögenspositionen zuzuwenden, liegt in der Anordnung von Gattungsvermächtnissen.
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