Erbrecht-ABC

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Frankreich: Erbrechtsreform, Testamentsvollstreckung

In Frankreich darf ein Testamentsvollstrecker unverändert nur für ein Jahr als Abwicklungsvollstrecker tätig sein; es sei denn, der Erblasser hat ihm eine Verfügungsbefugnis (“Saisine”) zumindest an beweglichem Vermögen übertragen (Art. 1026 CC).

Frankreich: Erbrechtsreform, Vollmacht über den Tod hinaus

Bis zum 01.01.2007 waren jede Vollmacht durch den Tod des Vollmachtgebers automatisch erlosch, nunmehr kann zugunsten natürlicher oder juristischer Personen zu Lebzeiten durch notarielle Urkunde auch eine Vollmacht zur Nachlassregelung erteilt werden (Art. 812 CC).

Allerdings muss der Notar in der Vollmacht die besondere Bedeutung dieser Vollmacht in Bezug auf die Person eines Erben oder ein legitimes Interesse des Nachlasses darlegen.

Frankreich: Erbrechtsreform, Vor- und Nacherbschaft

Seit 1.1.07 ist die Vor- und Nacherbschaft zulässig. Der Letzterwerber, der die bis dahin widerrufliche Auflage der Weiterleitung zu seinen Gunsten (Art. 1055 CC) annehmen muss, leitet seinen Erwerb vom Verfügenden ab. Die Nacherbschaft darf allerdings nicht zu Lasten der Pflichtteilsquote gehen, es sei denn, sie wäre durch einen entsprechenden Verzicht unter Einverständnis mit der Belastung durch die Nacherbschaft ermöglichst worden (Art. 1054 Abs. 2 CC).

Neben der nicht befreiten Vor- und Nacherbschaft ist auch die befreite Vorerbschaft möglich, die lebzeitige unentgeltliche und entgeltliche Verfügungen ermöglicht. Die französische Regelung sieht vor, dass sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Vermögensverfügungen zulässig sind.

Frankreich: Erbschaftsteuer, Freibeträge

Freibeträge bei der französischen Erbschaft- und Schenkungsteuer seit 01.01.2005

Erwerber Freibeträge bei der Erbschaftsteuer Freibeträge bei der Schenkungsteuer
Ehegatten 76.000 Euro
(Art. 779 Abs. Ia CGI)
76.000 Euro
(Art. 779 Abs. Ia CGI)
Lebenspartner (PACS) 57.000 Euro
(Art. 779 Abs. III CGI)
57.000 Euro
(Art. 779 Abs. III CGI)
Großeltern, Eltern, Kinder und Kin­der vorverstorbener Kinder 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
Enkel 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. Ib CGI)
Brüder und Schwestern (die mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren
vor seinem Tod zusammengelebt haben, im Zeit­punkt des Todes alleinstehend
und über 50 Jahre alt sind)
57.000 Euro
(bisher: 15.000 Euro)
(Art. 788 Abs. I CGI)
-
Brüder und Schwestern (in allen anderen Fällen) 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
-
Behinderte Personen 50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. II CGI)
50.000 Euro
(bisher: 46.000 Euro)
(Art. 779 Abs. II CGI)
Enkel 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
30.000 Euro
(Art. 790B CGI)
Sonstige Erwerber 1.500 Euro
(Art. 788 Abs. III CGI)
-
Allgemeiner Freibetrag für Erbfälle 50.000 Euro
(Art. 775ter CGI)
-

Frankreich: Erbschaftsteuer, Tarif

Steuertarif in Frankreich

Steuerpflichtiger Erwerbsteil Steuersatz
  Ehegatte Verwandte in
gerader Linie
Verwandte 2. Grades
in der Seitenlinie
Verwandte 3. und 4. Grades
in der Seitenlinie
Sonstige Erwerber
Bis 7.600 Euro 5% 5% 35% 55% 60%
7.600 Euro bis 11.400 Euro 10% 10% 35% 55% 60%
11.400 Euro bis 15.000 Euro 10% 15% 35% 55% 60%
15.000 Euro bis 23.000 Euro 15% 20% 35% 55% 60%
23.000 Euro bis 30.000 Euro 15% 20% 45% 55% 60%
30.000 Euro bis 520.000 Euro 20% 20% 45% 55% 60%
520.000 Euro bis 850.000 Euro 30% 30% 45% 55% 60%
850.000 Euro bis 1.700.000 Euro 35% 35% 45% 55% 60%
über 1.700.000 Euro 40% 40% 45% 55% 60%

Frankreich: französisches Nachlassverfahren, Feststellung des Erbrechts

Das französische Nachlassverfahren und Nachlassabwicklung hat vier Phasen:

  1. Feststellung der Erbrechte mit der Vorbereitung der Vermögenstransferierung
  2. die Optionen der Erben
  3. Vorbereitung der Auseinandersetzung
  4. die Auseinandersetzung

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Frankreich: Internationales Erbrecht

Im französischen Internationalen Privatrecht bestimmt sich das maßgebliche Erbrecht nach dem Wohnsitz (zu “Domizils”, Staudinger/Dörner, Anh. Art. 25 EGBGB, Rn. 241) des Erblassers zum Todeszeitpunkt ohne Beachtung von Staatsangehörigkeiten.
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Frankreich: Nachlassvollmachten

Eine Generalvollmacht ist grundsätzlich bekannt, sie ist jedoch, im Gegensatz zu Deutschland, für Grundstücksverträge nicht zulässig. Für Grundstücksgeschäfte bedarf es ausdrücklicher Spezialvollmachten, die das jeweilige Grundstück und die Erwerbsvoraussetzungen genau bezeichnen.

Die Form der Vollmacht richtet sich grundsätzlich nach der Form des Hauptgeschäftes. Die Vollmacht erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers.

Es gibt keine transmortale Vollmacht.

Fristen

In Bereich des Erbrechts gibt es einige spezielle Fristen, die unbedingt beachtet werden müssen.

a) Ausschlagungsfrist (6 Wochen)

Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, läuft die Frist ab Eröffnung derselben durch das Nachlassgericht.

Für den Fall, dass gesetzliche Erbfolge gegeben ist, ist die Ausschlagung bis zu sechs Wochen ab dem Zeitpunkt möglich, zu welchem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung erfährt.

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