Erbrechtliche Begriffe: Deutsch – Englisch
| Erbabfindung | compensation paid to a beneficiary in satisfaction of his right of inheritance |
| Erbauseinandersetzung | distribution of the estate |
| Erbe | estate |
| Erbe, gesetzlicher | legal heir |
| Erbe, leiblicher | heir of the body |
| Erbe von Grundbesitz | heir to land |
| Erbeinsetzung | appointment of an heir |
| Erbeinsetzung, gegenseitig | mutual appointment of heirs |
| erben | to inherit; to become heir to an estate |
| Erbengemeinschaft | community of heirs |
| Erbenhaftung | liability of the heir for the debts of the estate |
| Erbenmehrheit | plurality of heirs |
| Erbfall | accrual of the inheritance |
| Erbfolge | succession |
| Erbfolge, gesetzliche | intestate succession |
| Erbfolge, gewillkürte | succession in accordance with a disposition by the deceased |
| Erbfolge, im Wege der | by way of succession |
| Erbfolge nach Stämmen | succession per stirpes |
| Erbfolge | representation per capita |
| Erbgang | devolution of the estate |
| Erbin | heiress |
| Erblinie | line of succession |
| Erbmasse | estate of a deceased |
| Erbrecht | law of succession |
| Erbrecht, gesetzliches des Ehegatten | statutory right of the surviving spouse to the estate |
| Erbrecht, testamentarisches | right to succeed under a will |
| Erbrechtsklage | action on a claim to succession |
| Erbschaft | estate of the deceased |
| Erbschaftsteuer | inheritance tax |
| Erbschein | certificate of inheritance |
| Erbvertrag | contract of inheritance |
| Erbverzicht | renunciation of future inheritance |
Erbschaft
Die Erbschaft, auch als Nachlass bezeichnet, ist das gesamte Vermögen des Erblassers, das auf eine oder mehrere andere natürliche oder juristische Personen übergeht.
Erbschaftsbesitzer
Erbschaftsbesitzer ist jeder, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, obwohl er nicht Erbe geworden ist. Der wahre Erbe besitzt ihm gegenüber einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch.
Erbschaftskauf
Ein notarieller Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, wird als Erbschaftskauf bezeichnet. Der Verkauf des Erbteils an einen Dritten ist nur dann möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und die Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt mit Kenntnis des Betroffenen von dem Erbteilskaufvertrag und beträgt zwei Monate. Gefahr und Nutzen der Nachlasssachen gehen nicht erst mit konkreter Übergabe, sondern bereits mit Vertragsschluss auf den Erwerber über.
Erbschaftsteuer international
Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer existieren im Gegensatz etwa zur Einkommensteuer kaum sog. Doppelbesteuerungsabkommen. Es besteht dann nur die Möglichkeit, dass in Deutschland die ausländische Steuer zumindest angerechnet wird. Der deutsche Fiskus rechnet die ausländische Steuer jedoch nur bis zur Höhe der auf den Erwerb im Ausland entfallenden deutschen Steuer an. Eine im Ausland gezahlte Mehrsteuer wird dagegen nicht erstattet.
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Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreformgesetz, Optionsrecht für Privatpersonen
Das Optionsrecht gilt auch für Erwerber von Privatvermögen. Der Erwerb muss in den Jahren 2007 und 2008 von Todes wegen erfolgt sein. Die Option gilt nicht für Schenkungen. Bevor optiert wird, muss überprüft werden, ob das Optionsrecht Vor- oder Nachteile im konkreten Fall bringt.
Das Optionsrecht umfasst nur die neuen Bewertungsregeln und einen Teil der neuen erbschaftsteuerlichen Regeln.
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Erbschaftsteuer, Schenkungen an Personen der Steuerklasse II oder III, Übernahme der Schenkungsteuer
Durch die Übernahme der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz können Entlastungen herbeigeführt werden.
Erbschaftsteueraufkommen 2010
Das Aufkommen bei der Erbschaftsteuer lag im Jahr 2010 bei 4,4 Milliarden €.
Nur etwa 10% der Erbfälle waren überhaupt erbschaftsteuerpflichtig. Durch die hohen Freibeträge innerhalb des familiären Bereichs kommt es nur in sehr wenigen Fällen zu einer Erbschaftsteuer. Erbschaftsteuer fällt vermehrt an, wenn nichteheliche Lebenspartner oder Geschwister erben bzw. Vermächtnisnehmer sind.
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Erbschein
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als solche ausweisen.
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Erbschein
Für gesetzliche Erben, d. h. bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages, ist es erforderlich, vorzulegen die Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch, Angaben über die Personen zu machen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder mindern können, das Wissen darüber, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kundzutun, falls der Antragsteller Ehegatte des Erblassers war, den Güterstand mitzuteilen und schließlich ggf. anzugeben, ob ein Prozess über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist.
