Erbrecht-ABC

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Dreißigster

Der Dreißigste beinhaltet eine Unterhaltsverpflichtung des Erben gegenüber Familienangehörigen des Erblassers, die mit diesem im selben Haushalt wohnten. Diesen Personen gegenüber muss der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt und Benützung der Wohnung und Haushaltsgegenstände gewähren, wie dies der Erblasser getan hat.

Dreimonatseinrede

Selbst nach Annahme der Erbschaft oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern.
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