Erbrecht-Themen: D

Deutsches Erbrecht und seine Rechtsquellen

Ausgehend von der Grundnorm des Artikel 14 I Grundgesetz ist das Erbrecht als Grundrecht im Grundgesetz zwar nicht ausdrücklich aber konkludent erwähnt.

Die Weitergabe des Vermögens von einer Generation auf die nächste Generation oder aber auch an Dritte ist somit nach derzeitiger Rechtsauffassung grundgesetzrechtlich geschützt. Weiterlesen

Deutschland: Wie können die Ehegatten in Deutschland die Vermögensverhältnisse innerhalb der Ehe regeln und welche Auswirkungen hat dies auf den Erbfall?

Welche gesetzlichen Bestimmungen können durch einen Vertrag abgeändert werden und welche nicht? Welche Güterstände können gewählt werden?

Es gibt in Deutschland vier Möglichkeiten des Güterstandes innerhalb der Ehe.

Die Ehegatten können vertraglich nicht nur einen anderen Güterstand bestimmen, sondern auch einzelne Regelungen des jeweiligen Güterstandes modifizieren (§ 1408 Abs. 1 BGB). Sie können auch einzelne Güterstände miteinander kombinieren. Oftmals wird eine Kombination aus Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft gewählt. Diese modifizierte Zugewinngemeinschaft sieht oftmals vor, dass es bei der Scheidung zur Gütertrennung kommt und im Todesfall der Eheleute zu den Rechtsfolgen der Zugewinngemeinschaft. Es gibt aber zahlreiche weitere Kombinationsmöglichkeiten.

Auch wenn Gemeinschaftsgut (Gütergemeinschaft) vorliegt und einer der Ehepartner wird geschäftsunfähig, wird das Vorliegen einer Vorsorgevollmacht notwendig, da im Regelfall eine Einzelverwaltungsbefugnis nicht vereinbart worden ist. Die Auswirkungen auf den Erbfall bei einer Gütergemeinschaft sind wie folgt:

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Das Recht, das Erbrecht von Halbgeschwistern

Hier ist zu differenzieren, wer der Erblasser ist. Wenn eine Person verstirbt, die kinderlos ist und die nicht verheiratet ist und dessen Eltern bereits vorverstorben sind, Vollgeschwister und Halbgeschwister, so ist es grundsätzlich so, dass sowohl die Vollgeschwister als auch die Halbgeschwister gesetzliche Erben sind. An dieser Stelle sei erwähnt, dass Geschwister nicht zu dem Personenkreis der pflichtteilsberechtigten Erben zählen.

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Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis

Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“

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Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis

Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“

Der demografische Wandel in Deutschland zu einer überalterten Gesellschaft ist nicht mehr umzukehren. Die Zahl der alten Menschen führt dazu, dass auch die Zahl der an Demenz Erkrankten stetig steigen wird. Es gilt: „Je fortgeschrittener das Alter, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit an unterschiedlichen Arten der Demenz und körperlichen Gebrechen zu erkranken.“

Ab dem 80. Lebensjahr steigt die Zahl der Erkrankungen stark. Rund ein Drittel der über 90-Jährigen hat eine demenzielle Erkrankung. Frauen sind, da sie eine höhere Lebenserwartung (im Durchschnitt überleben weibliche Ehepartner ihre männlichen Ehepartner um 8-12 Jahre) haben, häufiger betroffen. In Deutschland werden im Jahr 2050 15 % der Gesamtbevölkerung 80 Jahre oder älter sein. Das wird bedeuten, dass bei einer Gesamtbevölkerung von dann 70 Millionen Einwohnern 2,5 bis 3,0 Millionen von Demenz betroffen sind. Heute leben in Deutschland rund 1,3 Millionen Menschen, die an Demenz erkrankt sind bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen. Erwartet wird, dass sich die Zahl der Demenz-Kranken bis 2050 verdoppeln wird. In den neuen Bundesländern, die von Alterung besonders betroffen sind, wird diese Zunahme bereits 2025 erreicht sein. Die Generationen, die sich dann als Kinder, Schwiegerkinder, Enkel oder auch als professionelle Pflegekräfte um demenziell Erkrankte kümmern könnten, wird deutlich kleiner.

In Deutschland werden etwa 70 % der rund 1,3 Millionen Menschen mit Demenz zu Hause versorgt. Überwiegend haben die Töchter der Betroffenen die Aufgabe übernommen. Die Töchter bilden mit über 40 Prozent die Mehrheit der pflegenden Angehörigen, die Ehefrauen mit 25 Prozent, die Ehemänner mit 15 Prozent und die Schwiegertöchter mit zehn Prozent.

Die Überalterung der Gesellschaft trifft Deutschland besonders im europäischen Vergleich, da die Geburtsraten hier früh eingebrochen sind. Zudem erfolgte eine Auswanderung, die höher ist als die Einwanderung, wobei die Auswanderer zur jüngeren Bevölkerungsgruppe gehören und somit der Überalterungsprozess massiv beschleunigt wird. Einwanderer sind oftmals Angehörige sozial schwächerer Gruppen und zudem im Durchschnitt älter als die Auswanderer. Die Sozialkassen müssen sich also bei stetig zunehmenden Anspruchstellern auf immer weniger zahlungskräftige Beitragszahler einstellen.

Diejenigen, die Leistungen erhalten, müssen sich auf ein reduziertes Leistungsangebot einstellen, der Staat, in Form seiner Sozialkassen, wird die Leistungen nicht mehr erbringen können. Es wird daher die Pflege von älteren Menschen im Ausland eine der Folgen sein.

Die Förderung von Pflege durch Familienangehörige, von alternativen Wohn- und Lebensformen werden in Zukunft gefordert sein.

Zusätzlich muss erbrechtlich die Pflege interessant gemacht werden, dies heißt, dass die pflegenden Personen aus dem Nachlass Vermächtnisse als Belohnung bzw. Entgelt erhalten, bzw. erhalten sollen. Da bei Abfassung des Testaments oftmals noch unbekannt ist, wer in welchem Umfang die Pflege vornimmt, wird die Erfüllung der Vermächtnisse einem Dritten übertragen.

Gerade im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten ist der Abschluss eines entsprechenden Dienstvertrages mit Lohncharakter eine Notwendigkeit.
Es müssen hierbei die steuerlichen und abgabemäßigen Vorschriften beachtet werden. Diese Lösung, wonach der Pflegende sogleich bezahlt wird, stellt die oftmals beste Lösung dar.

Dauertestamentsvollstreckung und Teilungsanordnung

Wirkt der Testamentsvollstrecker daran mit, ein zum Nachlass gehörendes Grundstück in Vollzug einer Tilgungsanordnung auf einen Miterben zu übertragen, so ist der eingetragene Testamentsvollstreckervermerk gleichwohl nicht zu löschen, wenn durch letztwillige Verfügung gem. § 2209 S. 1 Halbs. 2 BGB die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben an dem Erbteil dieses Miterben angeordnet ist
(OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2002).

Dürftigkeitseinrede

Die Dürftigkeitseinrede kann der Erbe dann erheben, wenn die Dürftigkeit des Nachlassbestandes gegeben ist. Liegt eine völlige Überschuldung vor, d. h. ist kein Nachlass mehr vorhanden, so bleibt dem Erben die Erschöpfungseinrede. Mit der Dürftigkeitseinrede kann der Erbe sicherstellen, dass der Gläubiger nicht auf sein privates Vermögen Zugriff nehmen kann. Andererseits muss der Erbe den Nachlass an den Gläubiger herausgeben.

Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament stellt eine Besonderheit in Form eines Nottestaments dar. Es kann vor 3 Zeugen errichtet werden, wobei einer der Zeugen das Testament für den Erblasser schreiben muss.
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Dauertestamentsvollstreckung

Die Dauer der Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser selbst bestimmt werden. Trifft der Erblasser keine zeitliche Bestimmung, so ordnet das Gesetz einen Zeitraum von 30 Jahren an. Danach endet die Testamentsvollstreckung.

Doppelvollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt werden. Die Vor- und Nachteile der Bevollmächtigung einer zweiten Person sollten sorgsam abgewogen und durchdacht werden. Dem Vorteil der Arbeitsteilung und der gegenseitigen Kontrolle bzw. Vertretung im Fall der Verhinderung eines Bevollmächtigten steht eventuell die Gefahr streitiger Auseinandersetzungen zwischen den beiden Bevollmächtigten entgegen.

Dreißigster

Der Dreißigste beinhaltet eine Unterhaltsverpflichtung des Erben gegenüber Familienangehörigen des Erblassers, die mit diesem im selben Haushalt wohnten. Diesen Personen gegenüber muss der Erbe in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt und Benützung der Wohnung und Haushaltsgegenstände gewähren, wie dies der Erblasser getan hat.

Dreimonatseinrede

Selbst nach Annahme der Erbschaft oder Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist kann der Erbe die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten während der ersten drei Monate nach Annahme der Erbschaft verweigern.
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