§ 2219 BGB: Testamentsvollstreckung, Schadensersatz – Haftung des Testamentsvollstreckers
Gesetzestext
(1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.
(2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner.
§ 2221 BGB: Vergütung des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt.
Beispiele
Formulierungsbeispiel
Der Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung, die sich berechnet aus 3 % des Bruttovermögens beim Ableben des Testamentserrichters.
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§ 2222 BGB: Nacherbenvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.
Entscheidungen bayerischer Gerichte:
Der Nacherbentestamentsvollstrecker nach § 2222 BGB kann wirksam auf die Eintragung des Nacherbenvermerks im Grundbuch verzichten. Das Grundbuchamt ist nicht befugt, die Zweckmäßigkeit eines derartigen Verzichts zu prüfen. Verfügt der Vorerbe über ein Nachlassgrundstück zugunsten eines Dritten, so kann der Dritte ohne Voreintragung des Vorerben als Eigentümer nach dem Erblasser eingetragen werden, wenn zugleich der Nacherbe auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichtet
(BayObLG, Urteil vom 01.06.1989).
§ 2223 BGB: Vermächtnisvollstrecker
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zweck ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
Urteile des BayObLG:
Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (BayObLG, Urteil vom 12.02.1986).
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§ 2225 BGB: Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.
Urteile des BayObLG:
Testamentsvollstrecker wird unter Betreuung gestellt
Der Testamentsvollstrecker wird wegen seines Geisteszustandes unter Betreuung gestellt.
Das Amt dieses Testamentsvollstreckers erlischt, da für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird
(BayObLG, Urteil vom 26.10.1994).
Ende der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der Aufgaben
Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentvollstreckers beendet ist.
(BayObLG, Urteil vom 29.06.1995).
§ 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers
Gesetzestext:
(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.
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