Ein Verzicht auf ein wertlos gewordenes Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht stellt keine Schenkung dar

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass beispielsweise im Jahr 1995, als es zum Wechsel bei der Bewertung von Immobilien gekommen ist, Grundstückseigentümer ihre Immobilien auf einen oder mehrere ihre Abkömmlinge überragen haben um die damals vermeintlichen Steuervorteile ausnutzen zu können.

Im Rahmen dieser damals sehr zahlreich verbundenen Beurkundungen von Grundstücksüberlassungen. Es wurde das Wohnungsrecht bzw. der Nießbrauch eingeräumt. Es kann nunmehr dazu kommen, dass das Wohnungsrecht für den ehemaligen Grundstückseigentümer wertlos geworden ist, da er sich altersbedingt zwischenzeitlich in einem Seniorenheim aufhalten muss.

Das Wohnungsrecht stellt dann im Regelfall eine Belastung da, damit dem Wohnungsrecht oftmals eine Verpflichtung einhergeht, die Immobilie zu beheizen und für die laufenden Kosten aufzukommen.

Es liegt ja oftmals im Interesse des Wohnungsberechtigten, dass das Wohnungsrecht aufgehoben wird.

Für eine Schenkung ist es notwendig, dass beim Schenker eine Entreicherung eintritt.
Nachdem dann das Wohnungsrecht keinen wirtschaftlichen Wert mehr hat sondern eine Belastung darstellt liegt keine Schenkung vor.

Der Verzicht auf ein Wohnrecht ist nur dann eine Schenkung, wenn das dem Wohnungsberechtigen zustehende Wohnrecht einen aktiven Vermögenswert darstellt, also es ihm persönlich die Wohnnutzung ermöglicht.

Der Verzicht auf das Wohnrecht stellt eine Schenkung dar, solange eine Wiederaufnahme der Wohnnutzung durch den Wohnungsberechtigten in Betracht komme.

Besteht jedoch das Interesse bzw. die Möglichkeit an der Wohnnutzung endgültig nicht mehr, verliert das Wohnrecht seinen Wert und seinen Vermögenswert insgesamt.

Dem verbliebenen Vorteil, die Wohnnutzung im Bedarfsfalle wiederaufnehmen zu können, stehe eine laufende Kostenbelastung durch Hausgeld und Nebenkosten gegenüber.

Je unwahrscheinlicher eine Rückkehr in die Immobilie ist, desto mehr entspricht die Aufgabe des Wohnrechts dem Interesse des Wohnberechtigten, um sich der monatlichen Kostenlast zu entledigen.

Übertragen auf einen Nießbrauch bedeutet dies, dass die Aufhebung des Nießbrauchsrechtes dann eine Schenkung ist, wenn die Einnahmen unter den Ausgaben liegen.

Obwohl eine Entscheidung des BGH sich nur mit der Frage befasste, ob in dem Verzicht eine Schenkung vorliegt, dessen Vornahme einem Betreuer untersagt ist, entwickelt die Erbrechtskanzlei Eulberg und Ott-Eulberg hieraus folgende Konsequenzen:

  • ein Betreuer darf einen Verzichtsvertrag schließen
  • ein Betreuer muss sogar verzichten, um eine unnötige Kostenbelastung für die Betreuten zu vermeiden, um sich nicht schadensersatzpflichtig zu machen
  • ein Verzicht auf ein wertloses Wohnungsrecht löst keine Pflichtteilsergänzungsansprüche unmittelbar aus
  • ein Verzicht auf ein wertloses Wohnungsrecht führt auch nicht zu überleitungsfähigen Ansprüchen des Sozialhilfeträgers
  • hat keine schenkungssteuerlichen Konsequenzen
  • kann Auswirkungen auf eine Zugewinnausgleichsberechnung des Grundstückseigentümers haben.

Dadurch, dass die Aufhebung des Wohnungsrechts keine Schenkung mehr ist, löst diese Aufhebung des Wohnungsrechts auch keine Pflichtteilsergänzungsansprüche aus.

Es kann sogar aus pflichtteilsergänzungsrechtlicher Hinsicht von Vorteil sein, dass das Wohnungsrecht aufgehoben wird so das auf im Hinblick auf die Immobilie es zur Abschmelzung kommen kann.

Es ist derzeit allerdings weder in der Literatur noch bei Gericht ausreichend diskutiert bzw. entschieden worden ob die Abschmelzung erst ab Beendigung des Wohnungsrechts/Nießbrauchs beginnt oder wenn das Wohnungsrecht rückwirkend aufgehoben wird seit Überlassung, dies werden die kommenden gerichtlichen Auseinandersetzungen gegebenenfalls klären.