Ehegattenerbrecht

Zunächst ist Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls besteht. Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, eine Erbverzichtserklärung vorliegt, die Erbunwürdigkeit gegeben ist, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Haben die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt gelebt, besteht der Erbanspruch weiterhin.

Die erbrechtliche Beteiligung des Ehegatten gliedert sich einmal in die erbrechtliche Quote, die wiederum davon abhängt, zu welcher Erbenordnung die miterbenden Verwandten gehören, zum anderen spielt der Güterstand eine Rolle, in dem die Ehegatten lebten. Haben die Ehegatten keine notarielle Vereinbarung getroffen, leben sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der überlebende Ehegatte ist nach der gesetzlichen Grundregel neben Verwandten der ersten Ordnung, d. h. neben Abkömmlingen, zu 1/4 erbberechtigt. Die Abkömmlinge des Erblassers teilen sich die restlichen 3/4 des Nachlasses.

Hatten die Ehegatten notariell Gütertrennung vereinbart, so ist der Ehegatte neben ein oder zwei miterbenden Abkömmlingen zu gleichen Teilen berufen, d. h. neben einem Kind erhält er ½, neben zwei Kindern 1/3 des Nachlasses.

Im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte aufgrund gesetzlicher Bestimmung ein weiteres Viertel, so dass ihm die Hälfte des Nachlasses verbleibt. Unter Umständen kann es für den überlebenden Ehegatten im Falle eines besonders hohen Zugewinns durch den verstorbenen Ehegatten günstiger sein, den kleinen Pflichtteil und den Zugewinnausgleich zu verlangen. Sind neben dem Ehegatten, Verwandte der ersten Ordnung, nicht vorhanden, sondern lediglich Erben der zweiten Ordnung, wie Eltern oder Geschwister, so erhält der Ehegatte ½ des Nachlasses. Bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird dieser Erbteil pauschal um 1/4 erhöht, so dass der überlebende Ehegatte insgesamt 3/4 des Nachlasses erhält.

Sind neben dem überlebenden Ehegatten lediglich Erben der dritten Ordnung, wie Großeltern, vorhanden, erbt der Ehegatte 1/2, wobei auch hier im Falle des Vorliegens der Zugewinngemeinschaft die erbrechtliche Beteiligung um ein pauschales Viertel erhöht wird.

Sind lediglich Erben der vierten oder fünften Ordnung vorhanden (Onkel, Tante, Cousin, Cousine), werden diese neben dem überlebenden Ehegatten erbrechtlich nicht beteiligt, so dass dieser allein erbt.