Betriebsübergabe gegen laufende Zahlung

Frau Ina Meier, Inhaberin eines Möbelhauses in Augsburg, will ihre Altersversorgung regeln und ihre Firmenübergabe. Sie verfügt über Ansprüche aus der Rentenversicherung in Höhe von 600,- € monatlich.

Sie möchte in der Firma auch künftig noch etwas mitentscheiden – hierzu will sie einen Beratervertrag mit ihrem Nachfolger abschließen. Gleichfalls wünscht sie, dass ein monatlicher Betrag an sie gezahlt wird.

Ein Unternehmen gilt dann als übernahmewürdig, wenn es mindestens einen Jahresgewinn von 50.000,- € abwirft, ansonsten nur der Zerschlagungswert interessant sein dürfte.

Was die Versorgungsleistungen für den Verkäufer betrifft, so ist notwendig, dass eine „existenzsichernde Wirtschaftseinheit“ übertragen wird – und die Versorgung des bisherigen Inhabers damit „aus dem übernommenen Vermögen zumindest teilweise sichergestellt“ ist. Mit einer solchen „existenzsichernden Wirtschaftseinheit“ ist übrigens nicht nur ein gesamter Betrieb gemeint: Die Finanzverwaltung kann Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile sowie Anteile an Kapitalgesellschaften als „existenzsichernd“ anerkennen.

Oftmals empfohlen wird, schon zehn Jahre vor der angedachten Übergabe eine Nachfolgelösung zu planen – und dabei auch gleich den Verkauf gegen „wiederkehrende Zahlungen“, mit zu berücksichtigen. Meine Empfehlung ist allerdings realitätsfremd.

Wenn die Übergabe nicht an Familienangehörige erfolgt – hier ist eine längerfristige Planung möglich – erfolgt meistens die Entscheidung sehr kurzfristig. Auslöser ist mit den meisten Fällen eine schwere Krankheit des Firmeninhabers oder seiner Angehörigen.

Dabei ist darauf zu achten, dass „Renten“ und nicht „Raten“ gezahlt werden. „Es bestehen massive Unterschiede in der steuerrechtlichen Behandlung“. So wird eine auf maximal zehn Jahre angelegte Ratenzahlung steuerlich wie ein Barkauf oder Kauf gegen Einmalzahlung behandelt. Es ist in dem Nachfolgevertrag unmissverständlich klarzustellen, dass Rentenzahlung geschuldet werden.

Folge:

Der Veräußerungserlös(Aufdeckung der stillen Reserven) bei Ratenzahlung ist sofort zu versteuern. „Übersteigt der Zahlungszeitraum hingegen zehn Jahre, so wird steuerrechtlich von einer Rentenzahlung ausgegangen, für die hinsichtlich der Besteuerung Wahlmöglichkeiten bestehen“.

Bei den wiederkehrenden Rentenbeiträgen ist zu differenzieren zwischen „dauernder Last“, und „Zeitrente“. Welche Variante zum Tragen kommt, ist Verhandlungssache der Parteien.

Bei der „dauernden Last“ handelt es sich um regelmäßige, für mindestens zehn Jahre vereinbarte Versorgungszahlungen, deren Höhe unterschiedlich ausfallen kann. Die Zahlungsverpflichtung hängt einerseits von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und des Nachfolgers ab – also etwa vom erzielten Umsatz und Gewinn, andererseits vom Liquidationsbedarf von Frau Ina Meier. Die regelmäßige und in der Höhe gleichbleibende „Zeitrente“ läuft meistens einen definierten Zeitraum lang.
Die Regelung der dauernden Last bietet zwar ihre einkommensteuerlichen Vorteile beinhaltet aber für beide Parteien ein gewisses Risiko.

Wenn z. B. Frau Ina Maier aufgrund ihres Gesundheitszustandes gegebenenfalls in ein Seniorenheim umzuziehen hat, könnte sich ihr finanzieller Bedarf erhöhen. Wenn die Firma allerdings in turbulente Geschäftsphasen gerät, kann es natürlich dazu kommen, dass die dauernde Last zu reduzieren ist.
Die exakte Ausformulierung des Übergabevertrages ist daher absolut notwendig.
Es dürfen aber keine Regelungen vorgenommen werden, die dann den Grundcha-rakter der dauernde Lastregelung aufheben.

Die leider oftmals nur verwendete Regelung, es wird eine dauerte Last vereinbart ist aber nicht ausreichend. Es ist auch entscheiden, dass der Übergeber im Hinblick auf seine Zahlungsansprüche einerseits eine Absicherung hat und zusätzlich das die Ansprüche sofort vollstreckt werden können. Das heißt der Übernehmer unterwirft sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Die Regelung einer Rückforderungsklausel ist oftmals bei Unternehmen zwar ein zulässiges Instrumentarium aber nicht sehr effektiv. Deswegen nicht sehr effektiv, da dann meistens bereits das Unternehmen vom Übernehmer herunter gewirtschaftet worden ist.

Ein vorsichtiger Übergeber wir sich daher bei Unternehmen für einen gewissen Zeitraum immer noch ein Spracherecht einräumen lassen was absolut grundlegende Entscheidungen betrifft, dies gefällt aber dem Unternehmer nicht.

Eine Absicherung des Ehepartners ist gleichfalls vorzusehen für den Fall, dass der Übergeber zeitnah nach der Übergabe versterben sollte.